§§§§§        Interview mit Frau Verena S. Rottmann (Rechtsanwältin)        §§§§§

                                                                                                                                                                                                                                                                             

           Tiermängelgewährleistung                                                                                                                                                                                                     

Seit 2002 haben sich erhebliche Änderungen durch die Schuldrechtsreform ergeben.

Der Tier kauf ist dem Kauf beweglicher Sachen gleichgestellt.

Der § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt, wie für alle Sachen, auch für den Hundekauf als Grundlage.

 

Der Hundezüchter wird durch den Kaufvertrag als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Hund frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Mündlich abgeschlossene Verträge sind gültig, die Beweisbarkeit allerdings wird im Streitfalle problematisch, daher sollte immer ein schriftlicher Vertrag vorliegen. Der Hund sollte frei von Rechts- und Sachmängeln dem Käufer, nach erfolgter Bezahlung, übergeben werden.

 

Was bedeutet beim Hundekauf ein Rechtsmangel?

Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn der zu verkaufende Hund nicht im Besitz des Verkäufers steht.

Was bedeutet ein Sachmangel beim Hundekauf?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Tier, die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Er bezeichnet auch den Gesundheitszustand des Tieres (Infektionskrankheiten, Wurm-oder Parasitenbefall); in diese Fällen muss der Zustand schon bei der Übergabe vorgelegen haben. Wichtig, sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer, ist in diesem Fall die zeitnahe Untersuchung des Tieres durch einen Tierarzt und das Abnahmeprotokoll des Zuchtwartes. Als Züchter ist man gut beraten, auch in seiner Aussage über das Wesen des Tieres oder den Verwendungszweck ( z.b. Zuchttier) äußerst umsichtig zu sein, da der Käufer sich unter Umständen auf diese Aussagen berufen kann.

Worin besteht der Unterschied beim „neu“ oder „gebraucht“ Hund?

Wichtig wird diese Unterscheidung bei der Haftungsdauer: Die Mangelfrist beim „Neu“-Hund beträgt 2 Jahre- das Abgabealter liegt hier zwischen der 8. und 12. Woche. Beim „Gebraucht“-Hund verringert sich die Frist auf 1 Jahr. Als „gebraucht „ gilt auch ein Tier, dass schon einen Besitzerwechsel erfahren hat.

Hundezüchter= Hobbyzüchter oder Unternehmer?

Hierbei kommt es einzig auf die Bewertung nach § 14 BGB an: Als Unternehmer nach §14 BGB gilt grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Dabei bedarf es nicht einmal einer Gewinnerzielungsabsicht. Diese wird immer dann vermutet, wenn entgeltliche Geschäfte vorgenommen werden. Danach dürfte fast jeder Züchter, der regelmäßig züchtet, als Unternehmer einzustufen sein. Hobbyzucht dürfte danach nur in den Fällen angenommen werden, in denen sporadisch ein Wurf getätigt wird- im Gegensatz dazu ein Züchter, der regelmäßig 1x pro Jahr einen Wurf tätigt. Demnach kann man folgern, dass die meisten Hundezüchter nach §14 BGB als Unternehmer anzusehen sind und damit den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs unterliegen.

Verkauf eines Hundes vom Hobbyzüchter an eine Privatperson.

Hier ist der Züchter gut beraten, einen individuellen Kaufvertrag aufzusetzen, der eine Sachmangelgewährleistung für das Tier grundsätzlich ausschließt und die Verjährung für Mangelhaftung verkürzt. Ausgenommen davon sind allerdings Fälle, in denen wissentliches Verschweigen des Verkäufers vorliegen oder aber eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Hundes übernommen wird.

Vorsicht ist bei der Verwendung von vorformulierten Verträgen geboten, hier sind die Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten (AGB). Dagegen empfiehlt es sich, individuelle Verträge auszuhandeln , wo auch der Käufer die Möglichkeit hat, auf den Inhalt Einfluss zu nehmen.

Bei einer Verwendung von Formularverträgen ist ein genereller Ausschluss der Mangelansprüche sowie eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die Mangelhaftung nur zulässig, wenn es sich um einen „gebrauchten“ Hund handelt. Beim Verkauf eines „neuen“ Hundes darf der Hobbyzüchter bei der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verjährung für die Mängelhaft höchstens auf ein Jahr verkürzen.

 

Das Recht des Käufers

 

Ist das Tier mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer folgende abgestufte kaufvertragliche Gewährleistungsrechte:

  1. Nacherfüllung
  2. Rücktritt oder Minderung unter Umständen Schadenersatz oder Aufwendungsersatz.

Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, setzt, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmebestände eingreift , ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nichterfüllung bestimmt hat. Dies gilt auch beim Tierkauf (BGH 09.01.2008-VIII ZR 210/06)

Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer nach dem allgemeinen Kaufvertragsrecht die Möglichkeit, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

Eine Neulieferung ist beim Tierkauf kaum möglich. Eine Beseitigung des Mangels ist unter Umständen möglich, indem der Verkäufer das Tier vorübergehend zurücknimmt und tierärztlich behandeln lässt (OLG Koblenz 13.11.2008-5 U 900/08).

Danach können Tierarztkosten als Schadensersatz statt der Leistung erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde (BGH 07.12.2005-VIIIZR 126/05).

Nach dem Urteil BGH 22.06.2005- VIII ZR 1/05 kann jedoch der eine unverzügliche tierärztliche Behandlung erfordernde Zustand des Tieres bei einem Tierverkauf die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes statt Leistung rechtfertigen.

 

Zur weiteren Information über die wichtigsten Rechtsvorschriften für die Züchterpraxis

Empfehlen wir auch das Buch „Rechtsratgeber für Hundezüchter“ Rechtsanwältin Verena S.Rottmann ( Kynos Verlag)

 

Geschrieben von Hilde Kirst